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Tochter auf Kuechentisch verstuemmelt
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Im Zürcher Oberland haben somalische Eltern einen Wanderarzt dazu veranlasst, ihrer zweijährigen Tochter die Genitalien zu verstümmeln. Laut einem Piloturteil eine Anstiftung zu schwerer Körperverletzung. Nur dank aufrichtiger Reue kamen beide Eltern mit gerade noch bedingten Freiheitsstrafen von je zwei Jahren davon.


Das gab es bisher noch nie. Zum ersten Mal musste sich das Zürcher Obergericht mit einem Fall von Genitalverstümmelung zu Lasten eines Mädchens beschäftigen. Tatort war nicht etwa Ostafrika, sondern eine Gemeinde mitten im Zürcher Oberland. Der Vorfall geschah 1996. Damals wollte ein somalisches Ehepaar seine damals zweijährige Tochter beschneiden lassen. Zu diesem Zweck bot es einen afrikanischen Wanderarzt auf.

Tochter auf Küchentisch verstümmelt

Für eine Entlöhnung von 250 Franken zeigte sich der Mediziner einverstanden. Er tauchte eines Abends am Wohnort der Eltern auf und schnitt dem Kleinkind auf dem Küchentisch die Klitoris heraus. Unter lokaler Narkose und offenbar professionell. So ergab ein späteres medizinisches Gutachten, dass der Eingriff ohne lebensgefährliche Folgen geblieben sei. Allerdings seien die körperlichen und seelischen Folgen für den Rest des Lebens nicht absehbar, hiess es auch.

Wegen Einbürgerungsverfahren aufgeflogen

Der Fall flog erst auf, als sich die beiden heute 46-jährigen Eheleute vor wenigen Jahren einbürgern lassen wollten. Als sie gegenüber den Behörden freimütig zugaben, dass eine Tochter ihrer acht Kinder nach somalischer Sitte beschnitten sei, strengte die Gemeinde Untersuchungen an. Diese wiederum mündeten in einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft, die im letzten Oktober die Eltern für 26 Tage in Untersuchungshaft versetzte.

Geständig und reumütig

Im letzten Januar erhob der zuständige Staatsanwalt Anklage wegen Anstiftung zu schwerer Körperverletzung. Am Donnerstag standen die angeschuldigten Eltern vor dem Zürcher Obergericht und legten ein umfassendes Geständnis ab. Sie erzählten, wie sie 1993 als Kriegsflüchtlinge in der Schweiz aufgenommen worden seien. Zur Beschneidung befragt, sagte der Vater aus, dass diese damals für sie völlig «normal» gewesen sei. Die Mutter sei die treibende Kraft gewesen, um die Tochter von der «Schande» zu befreien.
Beide Eltern zeigten nun aufrichtige Reue. Heute wüssten sie, dass alles falsch war. Sie würden so etwas nie wieder tun. So sei für sie heute klar, dass der Koran keine Beschneidungen der Töchter verlange. Die Angeklagten verwiesen dabei auf die beiden jüngeren Schwestern der Geschädigten. Diese seien nicht mehr beschnitten worden.

Zwei Jahre bedingt gefordert

Für den zuständigen Staatsanwalt lag in objektiver Hinsicht ein schweres Verschulden vor. Verstümmlung sei ein schweres Delikt, das schwer geahndet werden müsse, sagte er. Die Eltern hätten ohne weiteres Freiheitsstrafen von rund fünf Jahren verdient, erklärte der Ankläger. Trotzdem beantragte er für beide Beschuldigten gerade noch bedingte Strafen von je zwei Jahren. Einerseits hielt der Staatsanwalt den Angeschuldigten einen vermeidbaren Rechtsirrtum zugute. So seien diese davon ausgegangen, dass die Genitalverstümmelung straflos sei. Wobei die falsche Annahme nicht zu Straflosigkeit führe, da sich die Eltern hätten erkundigen müssen. Andererseits würden die aufrichtige Reue und das umfassende Geständnis für die Beschuldigten sprechen.

Würde der Frau im Vordergrund

Beide Verteidiger setzten sich für erheblich mildere Strafen ein und verwiesen auf den ansonsten einwandfreien Leumund ihrer Mandanten. Zudem sei es nur zu einer verhältnismässig «leichten Beschneidung» gekommen. Allerdings vergeblich. So folgte das Obergericht umfassend der Anklage und setzte bedingte Freiheitsstrafen von je zwei Jahren fest. Die Oberrichter machten klar, dass ohne tiefe Einsicht der Angeklagten viele höhere Strafen gedroht hätten.
Bei der Würde der Frau handle es sich um einen unverrückbaren Wert, hinter der andere kulturelle oder traditionelle Bräuche zurückzutreten hätten, führte der Gerichtsvorsitzende Werner Hotz aus. Das Urteil sei jetzt ein Signal. Auch für die Behörden, die aufgerufen seien, Einwanderern mit aller Deutlichkeit auf die Strafwürdigkeit ihres Verhaltens bei der Beschneidung von Mädchen hinzuweisen.

Schadenersatz und Schmerzensgeld zugesprochen

Das Obergericht verpflichtete die Eltern grundsätzlich, ihrer Tochter solidarisch Schadenersatz und Schmerzensgeld in noch zu bestimmender Höhe zu entrichten. Auch wenn das heute 14-jährige Mädchen immer noch normal bei seinen Eltern lebt und von sich aus keine Ansprüche gestellt hatte.
 

Quelle: http://www.20min.ch

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