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Die Wiedereinführung des islamischen Strafrechts in Iran (Teil 2)
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Eine Neuerung im Gesetz sieht vor, daß eine vorsätzliche Tötung auch dann bestraft werden kann, wenn kein Blutracher vorhanden ist oder dieser auf die Vergeltung verzichtet. Besteht ein öffentliches Interesse, so kann der Täter zu drei bis zu zehn Jahren Gefängnisstrafe verurteilt werden (Art. 208).

 

Der Beweis einer Tötung wird zunächst wiederum durch das Geständnis des Täters oder die Aussage zweier rechtschaffener Zeugen geführt, darüber hinaus aber auch durch die qasuma, ein altertümliches Schwurverfahren, sowie das Wissen des Richters (Art. 231 ff.). Die qasama kommt zur Anwendung, wenn dringende Indizien für die Täterschaft einer Person sprechen, aber weder ein Geständnis noch die Aussagen zweier einwandfreier Zeugen vorliegen (Art. 239). In diesem Fall wird der Angeklagte zunächst aufgefordert, Zeugen zu seinen Gunsten beizubringen. Gelingt ihm das nicht, so hat der Kläger bei einer Vorsatztat zusammen mit 49 Verwandten, die um die Tat wissen, den Eid zu leisten; bringt er diese Anzahl von Verwandten nicht zusammen, so kann er allein fünfzig Eide leisten, worauf der Beklagte verurteilt wird. Leistet er die Eide nicht, so kann sich der Angeklagte mit einem entsprechenden Verfahren freischwören. Bei unvorsätzlichen Tötungen oder bei verschiedenen Körperverletzungen ist die Zahl der Eide geringer und jeweils im Gesetz festgelegt.

 

Die Regelung der Vergeltung für Körperverletzungen (Art. 269-293) legt zunächst ebenfalls entsprechend der Talion bei Tötung die Einteilung in vorsatzliche, quasi-vorsätzliche und fahrlässige Taten fest und behandelt dann im wesentlichen typische Probleme, die durch die Forderung nach Gleichheit entstehen. Hier geht es weniger um die Gleichwertigkeit zwischen den Personen als um die Gleichartigkeit der Verletzungen. Zwar ist z.B. die Gleichwertigkeit der Glieder von Mann und Frau festgelegt, trotzdem hat die Frau dem Mann ein halbes Blutgeld zu zahlen, wenn sie wegen der Verletzung eines Gliedes Vergeltung übt, für das nach dem Blutgeldkatalog ein Drittel oder mehr als ein volles Blutgeld zu zahlen ist. Das Erfordernis der Gleichartigkeit eines verletzten Gliedes richtet sich nach der Lage am Körper und der Funktion, ferner kann an einem kranken Glied für das entsprechende gesunde Vergeltung geübt werden; weitere Vorschriften betreffen die Vergeltung bei Verletzungen von Augen, Ohren usf., aber auch das Ausschlagen von Milchzähnen oder gar die Verletzung eines zusätzlichen Gliedes, wie z.B. eines sechsten Fingers, das der Täter nicht hat. Körperverletzungen durch Schläge ohne Spuren, Hungern- oder Frierenlassen und dergleichen werden jedoch nicht genannt.

 

Grundsätzlich ist das Blutgeld (diya) bei fahrlässigen und quasi-vorsätzlichen Taten zu zahlen, bei Vorsatztaten nach Vereinbarung mit dem Opfer oder mit dem Bluträcher sowie in einigen weiteren Sonderfällen.

 

Die Trennung zwischen der Vermögensstrafe und dem zivilrechtlichen Schadensersatz ist beim Blutgeld nicht deutlich auszumachen.

 

Ein volles Blutgeld beträgt bei der Tötung für einen muslimischen Mann hundert Kamele, zweihundert Kühe oder tausend Hammel, die alle gesund und fehlerlos sein müssen, zweihundert jemenitische Gewander und tausend Dinar mit einem bestimmten Goldgehalt oder zehntausend Silberdirhams (Art. 297). Das Blutgeld ist bei vorsätzlicher Tötung binnen eines Jahres, bei quasi-vorsätzlicher Tötung binnen zwei Jahren und bei fahrlässiger Tötung binnen drei Jahren zu zahlen. Zahlungspflichtig ist der Täter selbst nur bei vorsätzlicher und quasi-vorsätzlicher Tat, bei fahrlässiger Tat nur, wenn die Tat durch sein Geständnis bewiesen worden ist (Art. 304, 309). Wurde die Tat auf andere Weise bewiesen, so hat die caqila zu zahlen, ein familienrechtlicher Haftungsverband, der sich aus den männlichen, nur über die Männer verwandten Angehörigen zusammensetzt (Art. 307 f.). Allerdings kann die caqila auch dann in Anspruch genommen weiden, wenn der Täter die ihm obliegende Zahlung nicht leisten kann oder sich der Zahlung entzogen hat, ohne Vermögen zu hinterlassen (Art. 313). Ist die L'aqila zu arm, um den nötigen Betrag binnen drei Jahren aufzubringen oder ist eine caqila nicht vorhanden, so tritt die Staatskasse ein und zahlt das Blutgeld (Art. 312). Der Geschädigte oder seine Sippe erhalten in jedem Fall das Blutgeld, der materielle Schaden belastet also nicht das Opfer.

 

Der Bereich der Vergeltungsstrafen und der Blutgeldzahlungen war im islamischen Recht von jeher derjenige, in dem Kausalitätsfragen sehr ins Einzelne gehend diskutiert wurden. So ist es erklärlich, daß den Kausalitätsregelungen im Gesetz ein großer Raum gewährt wird, insbesondere bei Beteiligung mehrerer (Art. 316 ff.).

 

Das Buch wird abgeschlossen mit einem Katalog von blutgeldpflichtigen Verletzungen (Art. 367-496), der bisweilen recht drastisch in die Details geht.






4. Das Gesetz über die islamischen Strafen (ta'zirat) vom 18.5.1362/9.8.1983


Das ta'zirat-Gesetz von 1983, das einem Besonderen Teil entspricht, lehnt sich eng an den Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs von 1926 an. Das wird nicht nur durch den fast identischen Aufbau, sondern auch durch die Formulierung der einzelnen Artikel deutlich. Die einschneidendste Veränderung war die Herausnahme derjenigen Artikel, die die Straftaten regelten, die heute als hadd- und qisäs-Delikte gelten. Die dadurch entstandenen Lücken im Gesetz wurden nicht immer durch eine sorgfältige Redaktion des Textes ausgeglichen. So ist zu erklären, daß z.B. die im Gesetz verbliebenen Vorschriften über Diebstahl und Hehlerei sich im Abschnitt über Falscheid und Offenbarung von Geheimnissen (Art. 106 ff.) finden oder daß ein anderer Abschnitt die Überschrift "Straftaten gegen Personen und gegen Kinder" trägt. Typisch islamische Straftaten wurden kaum hinzugefügt, wenn man einmal von dem Verbot des Küssens zwischen Unverheirateten (Art. 101) oder dem Gebot für Frauen, die religiös vorgeschriebene Kleidung zu tragen, absieht (Art. 102). Herausgenommen wurde ebenfalls der Rauschgiftkonsum, der heute in Nebengesetzen geregelt ist. Angefügt wurden schließlich die Verkehrsstraftaten, die wiederum zuvor in einem eigenen Gesetz enthalten waren.[25]

 

Von besonderem Gewicht ist die Änderung des Strafensystems. An die Stelle der kurzen Freiheitsstrafen ist häufig die Auspeitschung getreten. Die immer wiederkehrende Zahl von vierundsiebzig Peitschenhieben bei den ta'zir-Strafen erklärt sich daraus, daß die niedrigste in diesem Gesetz vorkommende hadd-Strafe bei fünfundsiebzig Peitschenhieben liegt (Art. 138), und die Auspeitschung als ta'zir-Strafe der Schwere nach unter der entsprechenden hadd-Strafe liegen muß (Art. 16). Ferner sind in diesem ta'zir-Gesetz Geldstrafen weitestgehend zurückgedrängt. Was jedoch häufiger als früher vorgesehen ist, besonders im Bereich der Sachbeschädigung und der Urkundenfälschung, ist die Verurteilung zu Schadensersatz neben der Strafe, was allerdings eher auf den Gesichtspunkt der Prozeßökonomie (Vermeidung des Zivilprozesses), als etwa auf Überlegungen zur Wiedergutmachung als Strafe zurückzuführen sein dürfte, die allerdings im islamischen Recht in einem anderen Bereich, nämlich bei den Talionsdelikten, einen angestammten Platz hat.

 

Erwähnt sei schließlich, daß es über diese Gesetze hinaus auch in Iran ein umfangreiches Nebenstrafrecht gibt, das in zahlreichen Gesetzen verstreut ist Die beiden im Anhang aufgeführten Gesetze wurden hier deshalb aufgenommen, weil sie Vorschriften des ta'zir-Gesetzes von 1983 modifizieren, auch wenn deren Wortlaut nicht verändert wurde.

 

Abschließend muß noch angemerkt werden, daß die persischen Gesetzestexte sprachlich nicht so präzise durchredigiert sind, wie wir das von deutschen Texten gewöhnt sind. So tauchen immer wieder leicht voneinander abweichende Formulierungen für gleiche Aussagen auf. Andere Eigenheiten ergeben sich aus der persischen Sprache, z.B. die beliebte Nebeneinanderstellung von Synonymen. So mußte immer wieder der angemessene Mittelweg zwischen der philologisch genauen Übersetzung und einem lesbaren JuristenDeutsch gefunden werden. Da sich die Übersetzung in erster Linie an Juristen und nicht an Philologen wendet, wurde in derartigen Fällen dem deutschen Stil der Vorzug gegeben, es sei denn, es kam an der betreffenden Stelle juristisch auf die persische Formulierung an.






Fußnoten


 

     

     

  1. James Greenfield, Die geistlichen Schariegerichte in Persien, ZVerglRWiss 48 (1934), S. 157-167 (157 f.).

     

     

  2. Dabei gab es in den islamischen Kreisen erbitterte Diskussionen darüber, ob es überhaupt eine Verfassung geben dürfe und die Befürworter hatten nur im entscheidenden Augenblick die Oberhand. Vgl. dazu näher Silvia Teilenbach, Untersuchungen zur
    Verfassung der Islamischen Republik Iran vom 15. November 1979, Berlin 1985, S. 111 ff. mit weiteren Nachweisen.

     

     

  3. Schon damals galt jedoch eine Bestimmung, nach der ein Rat aus religiösen Würdenträgern jedes Gesetz darauf zu prüfen hatte, ob es den islamischen Grundsätzen Genüge tat (Art. 2 Verfassungsergänzungsgesetz 1907), eine Bestimmung, die in der Folgezeit indes keine Bedeutung erlangte.

     

     

  4. Vgl. zum schiitischen Strafrecht vor allem die vorzügliche Zusammenstellung des damaligen französischen Konsuls in Tabriz A. Querry, Droit musulman - Recueil de lois concernant les musulmans schyites. Band 2, Paris 1872, S. 482-680. Ein kurzer Überblick findet sich auch bei Ladislaus von Thot, Das persische Rechtssystem, ZVerglRWiss 22 (1909), S. 348-429 (414 ff.).

     

     

  5. "... Straftaten, die nach den islamischen Grundsätzen verfolgt und ermittelt werden, werden gemäß den in der sarica vorgesehenen hadd- und ta'zir-Straftatbeständen bestraft."

     

     

  6. Vgl. dazu Ali Akbar Khan Daftary, Geschichte und System des iranischen Strafrechts, Bonn 1935, S. 47.

     

     

  7. 27.3.1358 (Das iranische Jahr beginnt am 21. März, Daten zwischen dem 21. März und dem 31. Dezember differieren um 621 Jahre, Daten zwischen dem 1. Januar und dem 20. März um 622 Jahre von unserer Zeitrechnung).

     

     

  8. Vgl. Parviz Saney, Die Strafrechtsordnung Irans nach der islamischen Revolution, ZStW 97 (1985), S. 436-453.

     

     

  9. Hudüd- und qisas-Gesetz vom 3.6.1361/25.8.1982 und 20.7.1361/12.10.1982; Blutgeldgesetz vom 24.9.1361/15.12.1982; Gesetz über islamische Strafen vom 21.7.1361/ 13.10.1982 und Gesetz über islamische Strafen (ta'zirät) vom 18.5.1362/9.8.1983. Vgl. dazu Silvia Teilenbach, Zur Re-Islamisierung des Strafrechts in Iran, ZStW 101 (1989), S. 188-205.

     

     

  10. Pasuh wasu'alat az kumisyuni istifta'al wa-musawirin-i huquqi-yi sura-yi cali-yi qadä'i (Fragen an die Kommission für die Erteilung von Rechtsgutachten und die Röte heim Obersten Justizrat und ihre Antworten), Teheran 1362 (1984). S. 42.

     

     

  11. Vgl. Ali-Hossein Najafi AbrandabaJi, La Politique Criminelle Iranienne à l'Epreue des Changements Politiques, Dissertation Pau 1990 (unveröffentlichtes Manuskript. S. 284).

     

     

  12. Vgl. dazu näher Adel El Baradie, Gottes-Recht und Menschenrecht. Grundlagenprobleme der islamischen Strafrechtslehre, Baden-Baden 1983, S. 175 ff.

     

     

  13. D.h. von der Begehung von Straftaten.

     

     

  14. Der Erlaß derartiger nicht religiös begründeter Vorschriften wird durch eine Fetwa Khomeinis vom 7. Januar 1988 gedeckt, derzufolge im Falle eines höherrangigen Interesses an der Funktionsfähigkeit des islamischen Staates auch Anordnungen ergehen können, die den islamischen Vorschriften zu Einzelfragen nicht entsprechen. Vgl. eingehend zur Bedeutung dieser Fetwa Johannes Reissner, Der Imam und die Verfassung - Zur politischen und staatsrechtlichen Bedeutung der Direktive Imam Khomeinis vom 7. Januar 1988, Orient 29 (1988), S. 213-236.

     

     

  15. Das Gesetz wurde an diesem Tag vom Rechtsausschuß des Parlaments angenommen, dem das Parlament gemäß Art. 85 der Verfassung die Verabschiedung übertragen hatte. Da in den folgenden Monaten noch der Wächterrat und der Schlichtungsrat damit befaßt waren, wurde es erst am 3.10.1370/24.12.1991 dem Präsidenten zur Verkündung zugeleitet und am 11.10.1370/1.1.1992 im Amtsblatt Nr. 13640 veröffentlicht.

     

     

  16. Siehe S. 7.

     

     

  17. Diese Regelungen lehnen sieh noch eng an die entsprechenden Gesetze aus der Schahzeit an: Qanun-i ragic ba azadi-yi masrut-i zandaniyan (Gesetz über die beding-te Entlassung von Strafgefangenen) vom 23. Esfand 1337 (14. März 1959) und Qa-nün-i tacliq-i igra-yi mugazat (Gesetz über die Strafaussetzung zur Bewährung) vom 26. Tir 1346(17. Juli 1967).

     

     

  18. Vgl. dazu näher Adel El Baradie (Anm. 1 I), S. 103

     

     

  19. Vgl. dazu Teilenbach (Anm. 2), S. 178.

     

     

  20. Siehe oben S. 11

     

     

  21. Siehe unten S. 23.

     

     

  22. Ali Ridä Fuid, Talbiq dar huquq-i gaza-yi tumumi-yi Islam (Die Praxis im Allge-meinen Teil des islamischen Strafrechts), Teheran 1365 (1987), S. 133 f.

     

     

  23. Nuhud = 0,2g.

     

     

  24. Naguib Hosni. Zu den Grundlagen des islamischen Strafrechts, ZStW 97 (1985), S. 609-625 (620).

     

     

  25. Qanun-i tasdid-i mugazat-i ranandagan (Gesetz über die Verschärfung von Strafen Für Fahrzeugführer) vom 14. Tir 1328 (5. Juli 1949).

 

 



Quellenangabe und Dank


Der Beitrag ist mit freundlicher Genehmigung der Autorin und des Verlages entnommen aus:

 

Sammlung außerdeutscher Strafgesetzbücher in deutscher Übersetzung 106:

Strafgesetze der Islamischen Republik Iran

übersetzt von Silvia Tellenbach

Walter de Gruyter & Co.

ISBN 3-11-014884-6

Quelle: http://www.igfm.de/?id=612

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